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Fördergrundsätze und Förderverfahren der Wilhelm Vaillant-Stiftung |
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Vorbemerkung zu den Fördergrundsätzen und zum Förderverfahren der Wilhelm-Vaillant-Stiftung |
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Der Stiftung stehen Fördermittel nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Längerfristige oder sehr teure Projekte können daher nicht gefördert werden. Der Einsatz der Fördermittel der Stiftung soll vor allem jungen Nachwuchsforschern die Möglichkeit geben, die notwendigen wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Antragstellung bei anderen Einrichtungen zur Förderung der medizinisch wissenschaftlichen Forschung zu schaffen (Anschubfinanzierung). |
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Antragsvoraussetzungen (Form und Inhalt der Anträge) |
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1.1
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Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. |
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1.2
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Der Antrag muß Angaben enthalten über |
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1.2.1
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das zu fördernde Projekt, gegliedert in |
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1.2.2
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die Person und die fachliche Qualifikation des Antragstellers
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1.2.3
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den Zeitplan: die Laufzeit des Vorhabens soll in der Regel höchstens 2 Jahre betragen. Kann der Bewilligungsempfänger die Laufzeit nicht einhalten, muß rechtzeitig ein begründeter Verlängerungsantrag gestellt werden. Dauerförderungen sind nicht möglich. |
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1.2.4
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den Finanzierungsplan und die beantragten Mittel, aufgegliedert
in: |
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1.2.5
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die Art der gewünschten Finanzierung (Voll-, Teil-, Fehlbedarfs-, Anstoßfinanzierung), |
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1.2.6
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den Vertragspartner der Stiftung (Antragsteller, Krankenhausträger etc.), |
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1.2.7
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die Beachtung der Richtlinien bei Versuchen an Menschen, Tieren oder neu rekombinierter DNA. |
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2.1
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Der Antrag ist vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands auf seine formelle Richtigkeit zu überprüfen, fehlende Angaben sind vom Antragsteller anzufordern. |
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2.2
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Der vollständige Antrag ist von der Geschäftsstelle allen Mitgliedern des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats zuzuleiten. |
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2.3
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Der Stiftungsrat begutachtet die Anträge. Jeden Antrag müssen mindestens 2 Mitglieder des Stiftungsrats begutachten. Mitglieder des Stiftungsrats, die auf eine Begutachtung aus fachlichen Gründen verzichten, teilen mit, daß sie die Anträge zur Kenntnis genommen haben. |
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2.4
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Der Vorsitzende des Stiftungsrats klärt, welche Mitglieder des Stiftungsrats oder welche externen Gutachter die Begutachtung übernehmen. |
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2.5
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Die Begutachtung soll zu folgenden Punkten Stellung nehmen: |
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2.5.1
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Qualifikation des Antragstellers |
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2.5.2
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Qualität des Vorhabens |
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2.5.3
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Vollständigkeit der Angaben zu den beantragten Mitteln und zu den Förderungsgrundsätzen der Stiftung |
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2.5.4
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Realisierbarkeit von Finanzierungs- und Zeitplan |
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2.6
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Die schriftlichen Voten der Gutachter werden den Mitgliedern des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstandes mitgeteilt. |
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2.7
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Ein externer Gutachter ist vorzusehen, wenn Anträge aus dem Kreis der Mitglieder des Stiftungsrates gestellt werden. |
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2.8
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Die Beschlußfassung über die Förderung des Antrages erfolgt entweder in einer Sitzung des Stiftungsrats oder im schriftlichen Verfahren. |
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2.9
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Ein Antrag kann befürwortet werden, wenn er förderungsfähig, förderungswürdig und förderungsbedürftig ist. |
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2.9.l
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Ein Antrag ist förderungsfähig, wenn das Vorhaben im Rahmen des Stiftungszweckes liegt. |
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2.9.2
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Ein Antrag ist förderungswürdig, wenn das Vorhaben entweder zu einem wissenschaftlichen Fortschritt in der Medizin oder zu einer Verbesserung der Gesundheitsvorsorge führen kann. Bei Uneinigkeit über die Förderungswürdigkeit können die Mitglieder des Stiftungsrats mehrheitlich beschließen, daß ein externer Gutachter herangezogen wird. |
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2.9.3
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Ein Antrag ist förderungsbedürftig, wenn das Vorhaben ohne die Förderung der Stiftung nicht durchgerührt werden kann. Dabei kann es grundsätzlich nicht Aufgabe der Stiftung sein, staatliche Pflichtaufgaben zu erfüllen. |
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2.10
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Ein Antrag kann ganz oder teilweise sowie mit Auflagen oder Bedingungen befürwortet werden. |
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2.11
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Der Stiftungsvorstand entscheidet darüber, ob und in welchem Umfang ein befürworteter Antrag tatsächlich gefördert wird. Beabsichtigt der Stiftungsvorstand, einen Antrag den der Stiftungsrat befürwortet hat, nicht oder nur teilweise zu fördern, so soll er den Stiftungsrat über die Gründe informieren. |
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2.12
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Der Vorsitzende des Stiftungsvorstands teilt dem Antragsteller mit, ob und in welchem Umfang sowie mit welchen Bedingungen und Auflagen seinem Antrag entsprochen wird, und schließt mit dem jeweiligen Vertragspartner die erforderlichen Vereinbarungen ab. |
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3.1
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Die Auszahlung der bewilligten Beträge setzt eine Vereinbarung zwischen der Stiftung und dem Antragsteller, bzw. dem von ihm benannten Träger der Einrichtung, in der das Vorhaben durchgeführt werden soll, voraus. |
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3.2
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In der Vereinbarung ist das Vorhaben unter Hinweis auf den Förderungsantrag kurz zu beschreiben. |
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3.3
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Die bewilligten Mittel sind nach Personal-, Investitions- und Sachkosten (Verbrauchsmittel und Kleinmaterialien) jeweils für jedes Jahr der Förderung getrennt aufzuführen. |
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3.4
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In die Vereinbarung sind folgende Bewilligungsauflagen
aufzunehmen:
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3.4.l
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Die bewilligten Mittel dürfen nur für den beantragten Zweck verwendet werden. |
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3.4.2
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Die Mittel sind wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Bei der Berechnung von Personalmitteln sind die Vergütungen im öffentlichen Dienst zugrunde zu legen. Für die Abrechnung von Reisekosten gelten die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. |
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3.4.3
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Die Ergebnisse des Vorhabens sind der Stiftung innerhalb eines halben Jahres nach Abschluß des Vorhabens schriftlich mitzuteilen. Bei Vorhaben mit einer längeren Laufzeit als 2 Jahren kann ein Zwischenbericht verlangt werden. |
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3.4.4
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In Veröffentlichungen, die mit dem Vorhaben zusammenhängen, ist in geeigneter und angemessener Form auf die Förderung durch die Wilhelm Vaillant-Stiftung hinzuweisen. Dies gilt auch für Vorträge oder sonstige Verbreitung von Daten, die durch das Projekt gewonnen wurden. |
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3.4.5
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Von Veröffentlichungen sind der Stiftung jeweils 5 Freiexemplare zu übersenden. |
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3.5
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Darüberhinaus können nach Lage des Einzelfalls weitere Bewilligungsauflagen in die Vereinbarung aufgenommen werden, (z. B. Beschilderung von Geräten). |
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3.6
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Beinhaltet die Förderung auch erhebliche Investitionen, so ist in der Vereinbarung zu regeln, was mit den beschafften Geräten nach Abschluß des Vorhabens geschehen soll. |
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3.7
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Die Vereinbarung muß einen Widerruf- und Rückrufvorbehalt für den Fall enthalten, daß die in den Nummern 3.4, 3.5 genannten Auflagen sowie die Verpflichtung nach Nummer 3.6 nicht eingehalten werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Widerruf und Rückruf können ganz oder teilweise ausgesprochen werden, sie sind schriftlich gegenüber dem Bewilligungsempfänger zu erklären und zu begründen. |
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3.8
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In der Vereinbarung sollen die Zahlungsmodalitäten, die Bankverbindung des Bewilligungsempfängers und ggf. die Haushaltsstelle, auf die die bewilligten Mittel verbucht werden sollen, angegeben werden. Druckkostenzuschüsse werden von der Stiftung direkt an den Verlag bezahlt. |
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3.9
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In der Vereinbarung ist auch zu regeln, in welcher Form der Verwendungsnachweis nach Abschluß der Förderung zu erbringen ist. Bei Vorhaben mit mehrjähriger Laufzeit und wiederholter Mittelanforderung sind Teilabrechnungen zu vereinbaren. Die abgerechneten Einnahmen und Ausgaben sind durch prüffähige Unterlagen zu belegen. Der Zweck einer Ausgabe muß klar erkennbar sein. |
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3.10 |
Ist zu erwarten, daß aus der Verwertung der Ergebnisse von geförderten Projekten wirtschaftlicher Gewinn erzielt wird, dann kann die Vereinbarung auch eine Regelung dahingehend enthalten, daß der Bewilligungsempfänger nach Wahl der Stiftung entweder die Mittel zurückerstattet oder verzinst, oder die Stiftung an dem wirtschaftlichen Gewinn angemessen beteiligt. |