Stiftungszweck


In der Satzung ist der Stiftungszweck wie folgt beschrieben:


§ 2 Stiftungszweck


(1)


Die Stiftung fördert die Gesundheitsvorsorge durch Gewinnung von wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen, insbesondere zur Früherkennung von Tumorerkrankungen und durch die Umsetzung dieser Erkenntnisse. Wenn ausreichende Mittel vorhanden sind, können auch andere wissenschaftliche Vorhaben auf dem Gebiet der Medizin gefördert werden.


(2)


Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Förderung von Vorhaben auf dem Gebiet der Krankheitsfrüherkennung
2. Gewährung von Zuschüssen zur Deckung der Kosten wissenschaftlicher Arbeit
3. Gewährung von zweckgebundenen Beihilfen.
4. Verleihung eines Preises für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der klinischen oder theoretischen medizinischen Forschung.


(3)


Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.


(4)


Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit diesen Mitteln Maßnahmen nach Abs.1 und Abs. 2 fördern.